Präambel:
Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist eine links-progressive Jugendorganisation, die sich für eine gerechte, ökologische und vielfältige Gesellschaft einsetzt. Unser Ziel ist es, soziale und ökologische Herausforderungen aktiv anzugehen und jungen Menschen eine politische Stimme zu geben. Wir setzen uns gegen jede Art von Diskriminierung und Ungerechtigkeit ein.
Basisdemokratie, Queerfeminismus, Antifaschismus, Transparenz, Inklusion, Solidarität, Klima- und Umweltschutz bilden die Grundpfeiler unserer Arbeit.
Jung. Grün. Stachlig. Wir sind offen für alle, die sich gemeinsam mit uns für Veränderung stark machen wollen.
§ 1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Nürnberg (kurz: GJ Nbg, GJ Nürnberg).
- Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Nürnberg. Sie ist politisch und organisatorisch selbständig.
- Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Nürnberg ist Nürnberg.
§ 1a Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Nürnberg stellt sich folgende Aufgaben:
- innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten;
- politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen;
- Mandatsträger*innen aufzubauen, zu fördern und zu vernetzen;
- die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten;
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen und -gruppen mit gemeinsamen demokratischen Grundwerten zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben;
- eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen und Interessengruppen mit gemeinsamen demokratischen Grundwerten anzustreben und diese zu unterstützen;
- die Menschenrechte, die Basisdemokratie und die ökologische Nachhaltigkeit offensiv zu vertreten.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der GRÜNEN JUGEND Nürnberg kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als 29 Jahre ist, ihren Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Gebiet der GRÜNEN JUGEND Nürnberg hat, sich zu den Zielen und Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der GRÜNEN JUGEND bekennt. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bayern und der GRÜNEN JUGEND Mittelfranken, die die Voraussetzungen erfüllen, sind automatisch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
- Die Mitgliedschaft muss bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND oder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann bei der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND angerufen werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich gleichberechtigt an Verfahren demokratischer Entscheidungsfindung zu beteiligen. Im Rahmen dieser Satzung umfasst dies das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl von Ämtern der GRÜNEN JUGEND Nürnberg, das Recht auf Teilnahme an allen Abstimmungen sowie das Recht auf Beteiligung an der verbandsinternen politischen Meinungs- und Willensbildung. Jedes Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit aufgerufen.
- Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Nürnberg können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Nürnberg besetzten Ämter verloren.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND.
- Eine alters- und ortsunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, besitzen aber Rederecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verpflichten sich zu einem respektvollen, solidarischen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander. Jede Form von Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Ableismus, Antisemitismus oder anderen diskriminierenden Verhaltensweisen wird nicht toleriert.
- Konflikte innerhalb des Verbandes sollen offen kommuniziert werden. Der Kreisvorstand kann bei Bedarf mediierende Unterstützung anbieten.
§ 3 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Nürnberg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
- Organe der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sind die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand und Arbeitsgruppen.
- Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung oder Teile davon ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen sowie bei Angelegenheiten, die die Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen, wird die Öffentlichkeit für diesen Teil der Sitzung ausgeschlossen, sofern eine betroffene Person dies beantragt.
- Die GRÜNE JUGEND Nürnberg verpflichtet sich, die Diversität ihrer Mitglieder aktiv zu fördern, indem sie:
- Barrierefreiheit bei Veranstaltungen und digitalen Formaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellt,
- eine Kultur der Offenheit und des gegenseitigen Respekts schafft,
- Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen zu Themen wie Antidiskriminierung, Queer*Feminismus und interkulturellem Verständnis durchführt,
- diskriminierungsfreie Räume gestaltet, in denen niemand aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sozialem Hintergrund benachteiligt wird,
- strukturelle Maßnahmen zur Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen ergreift, z. B. durch Quoren, Moderationsunterstützung und Unterstützung bei der Vernetzung von Mitgliedern.
- Veranstaltungen und Angebote der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sollen barrierefrei und inklusiv gestaltet werden, um allen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verband setzt sich dafür ein, unterrepräsentierte Gruppen gezielt anzusprechen und ihre Perspektiven in Entscheidungsprozesse einzubinden.
§ 4 Arbeitsgruppen
- Die Gründung von Arbeitsgruppen ist zulässig. Sie dienen der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit und sind grundsätzlich allen Mitgliedern offen.
- Bei Treffen der Arbeitsgruppe sind alle anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg stimmberechtigt.
- Der Kreisvorstand gründet Arbeitsgruppen per Beschluss. Bedingung dafür ist, dass ein Konzept für die Arbeit der Arbeitsgruppe vorgelegt wird und mindestens drei Personen zur aktiven Mitarbeit bereit sind.
- Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss mit einfacher Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
- Auf dem ersten Treffen der Arbeitsgruppe müssen die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person, wählen, die für die Organisation von Treffen und die Umsetzung des Konzepts verantwortlich sind. Außerdem sind sie Ansprechpersonen gegenüber dem Kreisvorstand. Die Koordinator*innen müssen Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg sein und jährlich neu gewählt werden.
- Die Arbeit der Arbeitsgruppen muss im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Nürnberg stehen.
- Die Anerkennung einer Arbeitsgruppe kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit entzogen werden.
- Erfüllt eine Arbeitsgruppe die in diesem Paragraphen genannten Anforderungen nicht, kann der Kreisvorstand sie mit einfacher Mehrheit auflösen. Die Koordinator*innen der Arbeitsgruppe können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses schriftlichen Widerspruch beim Kreisvorstand einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Nürnberg. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
- Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Sie wird vom Kreisvorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail oder Post erfolgen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage verkürzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstands oder Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung jedes Kalenderjahres tritt als Jahreshauptversammlung zusammen, die den Kreisvorstand wählt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder, davon mindestens zwei FINTA*-Personen, anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung
- bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Nürnberg,
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- beschließt den Haushalt,
- wählt und entlastet den Kreisvorstand,
- nimmt seine Berichte entgegen,
- beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
- Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Nürnberg, allein oder in Gruppen, Arbeitsgruppen, sowie der Kreisvorstand.
- Anträge müssen mindestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung in schriftlicher oder digitaler Form an den Kreisvorstand gestellt werden. Änderungsanträge sind bis 36 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen sind gesondert geregelt. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, diese dennoch als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Ihre Behandlung auf der Versammlung erfolgt, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmen. Satzungsänderungsanträge und Anträge zum Haushalt sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Definition „harte Quotierung“: Jeder erste Platz auf der Redeliste ist für FINTA*-Personen reserviert, jeder zweite Platz ist offen. Sobald es keine weiteren Redebeiträge von FINTA*-Personen gibt darf noch auf einem offenen Platz gesprochen werden. Anschließend wird die Redeliste geschlossen.
Definition „weiche Quotierung“: Wie „harte Quotierung“, ohne Schließung der Redeliste, vor dem ersten unbesetzten FINTA-Platz. - Auf Mitgliederversammlungen gilt grundsätzlich eine „harte Quotierung“ der Redeliste, die auf Antrag einer FINTA*-Person, mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden FINTA*-Personen in eine „weiche Quotierung“ umgewandelt werden kann.
- Mitgliederversammlungen können hybrid stattfinden.
- Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der amtierenden Kreisvorstandsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch vollständig online durchgeführt werden. Der Beschluss muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Bei Mitgliederversammlungen sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu wahren und es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder uneingeschränkt teilnehmen sowie ihr Stimmrecht ausüben können.
- Bewerbungen für Ämter sind auch in Abwesenheit des Mitglieds zulässig, sofern die Bewerbung vorher schriftlich oder digital gegenüber dem Kreisvorstand erklärt wurde. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihre Bewerbung durch ein vorab eingereichtes Bewerbungsvideo zu unterstützen. Die für die Bewerbung vorgesehene Redezeit kann in diesem Fall für die Vorführung des Videos genutzt werden. Das Video muss dem Kreisvorstand in einem gängigen Format vorliegen. Die Versammlungsleitung hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Bewerbungsvideo vor der Versammlung technisch abspielbar ist.
§ 6 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand der GRÜNEN JUGEND Nürnberg setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, einer*einem Schatzmeister*in, einer politischen Geschäftsführung sowie bis zu vier Beisitzer*innen. Alle Mitglieder des Kreisvorstands sind im Rahmen der Willensbildung und Beschlussfassung gleichberechtigt.
- Mindestens die Hälfte des Kreisvorstands müssen FINTA*-Personen sein. Davon muss mindestens eine der Sprecher*innen eine FINTA*-Person sein. Die Posten der Sprecher*innen, der Schatzmeister*in und der politischen Geschäftsführung müssen insgesamt mit mindestens zwei FINTA*-Personen besetzt sein. Hierbei gelten die Bestimmungen des Genderstatuts der GRÜNEN JUGEND Bayern.
- Die Sprecher*innen, die politische Geschäftsführung und der*die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
- Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen.
- Der*die Schatzmeister*in ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der finanziellen Angelegenheiten der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verantwortlich und hat aus diesem Grund ein begründetes Vetorecht in Finanzfragen.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den*die erste Beisitzer*in als Vielfaltsbeauftragte Person zu wählen. Das Präsidium soll vor der Wahl der Beisitzer*innen aktiv nach einem solchen Wunsch fragen. Die Wahl der Vielfaltsbeauftragten Person erfolgt vor der Wahl der übrigen Beisitzer*innen.
- Die vielfaltsbeauftragte Person hat den Auftrag, Vielfalt innerhalb der GRÜNEN JUGEND Nürnberg zu fördern.
- Der komplette Kreisvorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Kreisvorstandes. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstands vor Ablauf der Amtszeit durch Rücktritt oder Verlust der Mitgliedschaft in der Grünen Jugend aus, so ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, auf der die Position dieses Mitglieds nachgewählt wird, sofern der Rücktritt mehr als zehn Wochen vor dem Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ist. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Kreisvorstandes.
- Mitglieder im Kreisvorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Nürnberg stehen.
- Der Kreisvorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
- Die Mitgliederversammlung kann einem oder mehreren Mitgliedern des Kreisvorstandes das Misstrauen aussprechen. Abwahlanträge müssen schriftlich mit Begründung gestellt werden, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden und allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben werden. Bei der Wahl der*des Nachfolger*in muss die Quotenregelung nach § 6 Abs. 2 (FINTA*-Quote) eingehalten werden. Das Misstrauensvotum wird mit der Annahme der Wahl durch die*den Nachfolger*in wirksam. Das abgewählte Mitglied scheidet mit diesem Zeitpunkt aus dem Amt aus. Die Amtszeit der*des Nachfolger*in endet mit der Amtszeit des übrigen Kreisvorstands.
- Zur Wahrung seiner Pflichten tagt der Kreisvorstand regelmäßig. Er ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an einer Kreisvorstandssitzung teilnimmt. Kreisvorstandssitzungen sind zu protokollieren und das Protokoll der Mitgliedschaft zugänglich zu machen.
- Der Kreisvorstand der GRÜNEN JUGEND Nürnberg verpflichtet sich zu Transparenz in der Arbeit. Die Protokolle der Kreisvorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Finanzberichte werden zeitnah nach ihrer Erstellung den Mitgliedern zugänglich gemacht, soweit keine personenbezogenen oder sensiblen Daten betroffen sind. Wichtige Beschlüsse und Entscheidungen des Kreisvorstandes sind in einer für die Mitglieder leicht verständlichen Form zu kommunizieren.
- Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung muss mit absoluter Mehrheit unter Anwesenheit aller Kreisvorstandsmitglieder beschlossen werden.
§ 7 Wahlen und Abstimmungsverfahren
- Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen durchzuführen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und Teil dieser Satzung ist.
§ 8 Finanzen
- Der Kreisvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit Ausgaben.
- Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft über die Ausgaben verpflichtet.
- Der Kreisvorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
- Alle Abrechnungen sind spätestens vier Wochen nach der Veranstaltung bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind gesondert von dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
- Der Kreisvorstand entscheidet darüber, zu welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung zu einer Veranstaltung ist mindestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder digital beim Kreisvorstand einzureichen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises oder eines sonstigen Belegs beantragt werden.
- Alle sonstigen Kosten müssen beim Kreisvorstand beantragt werden, soweit sie nicht eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.
- Die Mitgliederversammlung kann für die GRÜNE JUGEND Nürnberg eine Finanzordnung beschließen.
§ 9 Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Kreisvorstand hat dafür Sorge zu tragen, den entsprechenden Punkt in der Tagesordnung fristgerecht zur Ladung anzukündigen. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
- Eine neue Satzung oder Satzungsänderungen treten sofort in Kraft.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bayern.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
- Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen der GRÜNEN JUGEND Bayern und des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND entsprechend.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkungen auf die Satzung als Ganzes.
Die Satzung wurde am 09.03.2025 beschlossen.
Geändert durch Beschlüsse vom 19.07.2026.
Wahlordnung für die GRÜNE JUGEND Nürnberg
§ 1 Wahlrecht
- Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
§ 2 Personenwahlen
- Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
- Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
- Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und/oder der Name der zu wählenden Person.
§ 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
- Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er oder sie kann für einen einzelnen Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
- Erhält keiner der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem können sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
- Haben im zweiten Wahlgang beide Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.
§ 4 Wahlen und Abstimmungsverfahren
- Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
- Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden.
- Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§ 5 Wahlen in gleiche Ämter
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jeder Stimmberechtigter maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu besetzen sind, oder insgesamt mit „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt wird.
- Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
§ 5a Wahlverfahren mit gleichvielen oder weniger Bewerber*innen als Ämtern
- Gibt es gleichviele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für einzelne Personen oder insgesamt für Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. Wobei Ja als Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet wird.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
- Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
- Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle Ämter besetzt worden sind, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§ 5b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als Ämtern
- Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jeder Stimmberechtigter so viele Stimmen, wie zu wählende Ämter. Er oder sie kann für einzelne Bewerber*innen stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
- Erhalten Bewerber*innen nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem können sich doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
- Werden auch im zweiten Wahlgang weniger Kandidat*innen gewählt, als Ämter zu besetzen sind, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem können sich erneut doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6 Wahl des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*innen, Schatzmeister*in, politischer Geschäftsführer*in, weitere Mitglieder.
- Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
- Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Vorstands.
§ 7 Abschlussbestimmungen
- Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Nürnberg.
- Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen der Satzung.
- Im Zweifel geht die Satzung der Wahlordnung vor. Unklarheiten sind im Sinne der Satzung auszulegen.
Die Wahlordnung wurde am 09.03.2025 beschlossen.
Geändert durch Beschlüsse vom 19.07.2026.